Tuesday, 07.02.12
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KFZ - Ummeldung

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Beim Kaufen eines Gebrauchtwagens müssen sich Verkäufer auch um die Ummeldung des Wagens kümmern. Und zwar gilt ein Auto erst ab dem Zeitpunkt als abgemeldet, wenn bei der Zulassungsstelle ein Schreiben mit der Veräußerungsanzeige sowie einer Empfangsbestätigung vorliegt.



In den Unterlagen müssen zudem die Daten des neuen Fahrzeughalters enthalten sein, also Anschrift, sowie wenige Daten zum Verkauf des Wagens.

Dies ist notwendig, damit Regelungen um die KFZ-Steuer, Versicherung oder auch einzelne, kleine Vorfälle wie Falschparken oder ähnliches direkt den neuen Fahrzeughalter betreffen. Vergisst der ehemalige Fahrzeugbesitzer diese Veräußerungsanzeige, so kann es sein, dass der nächste Besitzer erst ab dem Tag versicherungspflichtig ist, ab dem seine Zulassung für den neuen Wagen gültig ist.

Verweigert jedoch der Käufer, die Zulassung für den Wagen zu beantragen, so können Verkäufer auch auf die Mitarbeiter der Zulassungsstelle zugehen. Diese kann im Notfall auch das Kennzeichen des Wagens entstempeln und somit das Fahrzeug stilllegen. Auf diese Weise entfällt auch die Steuerpflicht des vorherigen Besitzers.

Wenn Verkäufer sich vor der Abgabe des Gebrauchtwagens noch einmal absichern möchten, so macht es Sinn, den Wagen vorübergehend stilllegen zu lassen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Besitzer nicht mehr haftbar, egal, was mit dem Auto in der Hand des Käufers geschieht. Auch die Steuerpflicht entfällt ab diesem Zeitpunkt.

Eine weitere Variante wäre die, dass sich der Verkäufer direkt beim Verkauf zur Zulassungsstelle vom Käufer begleiten lässt, um den Wagen direkt vor Ort umzumelden. So bleibt der Verkäufer ebenfalls auf der sicheren Seite, wenn die Ummeldung sofort abgewickelt wird und die Daten des Käufers umgehend aufgenommen werden können.



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