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TÜV-Regelungen
Fahrzeughalter müssen bestimmte Regelungen des TÜVs berücksichtigen, die vor allem mit Untersuchungen und ähnlichen Abläufen zu tun haben. So muss ein Fahrzeughalter unverzüglich Mängel, die bei der Hauptuntersuchung des Fahrzeuges gefunden wurden, spätestens nach einem Monat beheben lassen.
Auch der Bericht von der Hauptuntersuchung muss sorgfältig aufbewahrt werden. Der Fahrzeughalter ist gesetzlich verpflichtet, die Formulare mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung. Es reicht allerdings, wenn der Fahrzeughalter die Papiere zu Hause nachweisen kann, dafür müssen die Unterlagen nicht bei der Autofahrt mitgeführt werden.
Der Fahrzeughalter ist zusätzlich verpflichtet, seinen Gebrauchtwagen zum TÜV zur Hauptuntersuchung zu bringen. Falls dies nicht ausgeführt wird, so kann ein Verwarnungs- oder Bußgeld verhängt werden. Wenn der vorgegebene Termin um mehr als zwei oder vier Monate überschritten ist, so bedeutet das bereits ein Verwarngeld von etwa 15 Euro.
Wird der Termin jedoch bereits um mehr als acht Monate überschritten, so kann das den Fahrzeughalter bereits 40 Euro und zwei Punkte in Flensburg kosten. Auch wenn der Fahrzeughalter das Auto nicht zur Abgasuntersuchung bringt, drohen Busgelder. Falls hier ebenfalls der Termin um mehr als acht Monate überschritten ist, können ebenso Punkte in Flensburg anfallen.
Die Regelungen für die Überschreitung der Frist gelten im übrigen auch für die Abgasuntersuchung des Gebrauchtwagens. Darüber hinaus gelten zusätzlich besondere Prüffristen für Wohnmobile bis zu einem bestimmten Grundgewicht.
Besitzer eines Wohnwagens sollten sich bezüglich einer Hauptuntersuchung daher vorher genau informieren, wie die Regelung die Sicherheitsprüfung vorsieht. Die einzelnen, anfallenden Termine zur Untersuchung hängen unter anderem vom Gewicht sowie vom Zeitraum der Zulassung ab. Je nachdem staffelt sich die Zahl der Pflichtuntersuchungen für Wohnmobile.
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